Aus dem Mietrechtslexikon von 2016:
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Sinnlose Schönheitsreparaturen
Häufig sind die Schönheitsreparaturen des Mieters bei Auszug sinnlos, da der Vermieter ohnehin die Wohnung oder das Umbauen oder vollständig modernisieren möchte. Dazu hat die Rechtsprechung zum Mietrecht folgende Grundsätze erarbeitet:
Nimmt der Mieter die geschuldete Endrenovierung vor, obwohl ihm der Vermieter angezeigt hat, dass dies infolge Umbaus überflüssig ist, so hat der Vermieter gleichwohl einen Anspruch auf Erstattung ersparter bzw. nutzlos aufgewendeter Kosten für die Endrenovierung. In diesem Fall wollte der Mieter einen entsprechenden Ausgleichsbetrag nicht leisten, mit der Begründung, er habe trotz der Anzeige des Vermieters, dass dieser Umbauarbeiten beabsichtige, welche die Schönheitsreparaturen zerstören, gleichwohl Schönheitsreparaturen durchgeführt. Nach Auffassung des OLG Oldenburg greift dieser Einwand nicht durch. OLG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2000 13 U 66/99 = NZM 2000, 828
Führt der Vermieter Maßnahmen, z.B. einen Umbau durch, wodurch etwa vom Mieter geschuldete Schönheitsreparaturen zerstört bzw. sinnlos werden, entfällt eine entsprechende Verpflichtung des Mieters. Allerdings schuldet der Mieter – im Wege ergänzender Vertragsauslegung – Geldersatz. Dieser Anspruch ist der Höhe nach durch die Kosten begrenzt, die der Mieter ohne die Umbaumaßnahmen hätte aufwenden müssen; andererseits ist er insoweit zu kürzen, als durch den Umbau Renovierungsaufwand entfallen ist, etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche. Auf diese Weise erhält der Vermieter nicht mehr, als ihm vertraglich zusteht, und der Mieter hat nicht mehr zu leisten als das, wozu er sich vertraglich verpflichtet hat. (BGH NJW 1985, 480, bestätigt durch BGH Urteil vom 20.10.2004 VII ZR 378/03; OLG Düsseldorf ZMR 1988, 96). Die Eigenleistungen des Mieters (Arbeitszeit) bleiben dabei außer Ansatz.
Der Mieter hat dem Vermieter in diesen Fällen den Betrag zu bezahlen, den er spart, weil die Schönheitsreparaturen wegen der beabsichtigten Umbaumaßnahmen des Vermieters überflüssig werden, er muss auch dann zu zahlen, wenn der Vermieter dem Mieter anzeigt, dass er Umbaumaßnahmen beabsichtige, dieser aber gleichwohl Schönheitsreparaturen durchführt. Der Anspruch des Vermieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter wandelt sich in einen Geldersatzanspruch. Hätte der Mieter die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte durchgeführt (das kann ihm im Mietvertrag nicht wirksam untersagt werden!) so muss er neben den Kosten für das notwendige Material nur den Betrag entrichten, den er für die Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen. (BGH WM 50, 2005)
Mietrecht 02 – 2016 Mietrechtslexikon
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Du willst die eigene Wiederherstellung bzw. die Versetzung in den Urzustand der Wohnung selbst durchführen, um Kosten zu sparen oder um die einzelnen Einbauten mitzunehmen?
So wie ich das aus dem Mietrechstslexikon lese, ist es so, dass er mit der Sanierung, wenn er sie angesagt hatte (!), deine Schönheitsreperatur bzw. Urzustand-Versetzung nichtig gemacht hat und somit eine Ausgleichzahlung verlangen kann. Weil sei unnötig war und du somit Gelb/Zeit gespart hättest.
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Höhe der Kosten für die Schönheitsreperatur, falls ich das richtig gelesen habe:
"Dieser Anspruch ist der Höhe nach durch die Kosten begrenzt, die der Mieter ohne die Umbaumaßnahmen hätte aufwenden müssen; andererseits ist er insoweit zu kürzen, als durch den Umbau Renovierungsaufwand entfallen ist, etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche."
Ob er sie dir untersagen kann, weiß ich nicht.