Strafrecht wäre vermutlich der Tatbestand Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Art. 179 septies, StGB (Schweiz, weiss nicht wie der in Deutschland oder Österreich heisst) gegeben. Privatrechtlich wären wahrscheinlich weitere Tatbestände gegeben, dies allerdings wegen Widerhandlung gegen die AGB's (Wahrheitsgemässe Angaben über den User).
ÖSTERREICH
§ 118a StGB - Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
Zu §118a (1) Nr.1 und Nr.2
Ja er verschafft sich Zugang zu einem Computersystem, dass durch Sicherheitsvorkehrungen (die Anmeldung) geschützt ist, doch die Tatbestandserfüllung, sich IN DER ABSICHT, Kenntnis von schutzwürdigen personenbezogenen Daten zu verschaffen ist mMn nicht gegeben, da hier selbst Gäste mitlesen können bzw. Jene auch so die Managerinfo anklicken können (welche freiwillige Personenbezogene Angaben enthalten können).
Auch fügt er durch die "gewonnenen" Daten keinen Nachteil zu.
Also er wird sich jetzt nicht auf den Marktplatz stellen und sagen "Ich weiß, dass User X mit bürgerlichem Namen Y heißt!".
Die anderen Absätze greifen mMn auch nicht, weil
sich (2) auf spezielle nur Infrastrukturen bezieht,
und (3) nur beschreibt, dass die strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag geschieht und
(4) nur i.V.m. (1) wirksam werden kann.
Ist eben ein Bissel tricky.
Würde mich mal interessieren was der KSM Anwalt dazu sagt.
Ich bitte darum das in den feinsten Paragraphen, nach Abschluss des Ganzen, offenzulegen.
Würde es mir sehr gerne durchlesen und viele andere interessiert es sicher auch