Unterstellung: 1. Unterordnung; (bildungsspr.): Subordination. 2. Belastung, Beschuldigung, Bezichtigung, Unterschiebung, Verdächtigung, Vorhaltung, Vorwurf.
1. Üble Nachrede (§ 111 StGB):
Tat: Unterstellen verächtlicher Eigenschaften, Gesinnung oder Verhaltens
Öffentlichkeit: in einer für (zumindest) einen Dritten wahrnehmbaren Weise
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
(bei Öffentlichkeit (z.B. Internet) 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen)
Strafausschluss: keine Strafe, wenn Behauptung wahr oder vermeintlich wahr