ach ja: zigaretten weiss ich nicht... interessiert mich auch nicht, rauche nicht und werde es vermutlich auch nie tun.
Mit dem Rauchen habe ich vor 4 oder 5 Jahren aufgehört wegen... dem Fußballspielen! Damals bin ich in eine nette Freizeitkickergruppe reingerutscht und machte beim Laufen sofort schlapp. Inzwischen kann ich mir das gar nicht mehr vorstellen, wie es mit dem Qualmen war... dieser Gestank, diese körperlichen Einschränkungen, Heiserkeit etc.
Ich würde hin und wieder eine Genießerzigarette probieren wollen, lass es aber, da ich keinen Bock drauf hab wieder rückfällig zu werden.
Ich hab damals mit 14 auch schon Bier und Sekt gekriegt. War und ist einfach scheiße... Solange renommierte Leute, z.B. Oliver Bierhoff, Rudi Völler..., Werbung für Alk machen, muss man sich doch nicht wundern...
Bin mir leider zeimlich sicher. :(
Ich habe z.B dies hier gefunden:
http://www.stadt-koeln.de/kind_jugend_familie/sucht/artikel/06160/index.html
Demnach ist Bier und Wein ab 16 und alle anderen Alkoholika (auch Alkopops) ab 18 jahre erlaubt.
Da haste Recht...
Vielleicht gibts ja verschiedene Länderregelungen, oder ich wurde verarscht
Jugendschutzgesetz (JuSchG)vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476),
geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2600),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
...
§ 9 Alkoholische Getränke(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.