hast du die rechte dieses bild hier zu posten?
ist der ersteller, der photograf und die darauf zu sehende person damit einverstanden?
Das sieht man doch, daß die darauf zu sehende Person damit einverstanden ist. Oder glaubst du, snooker hat die Fotoserie heimlich geschossen, so daß die Damen empört sind, daß ihre Slips in aller Öffentlichkeit gezeigt werden? Der Ersteller ist wohl nicht der Erzieher, das wäre nämlich noch mal nen anderes Ding, aber denk doch mal nach: Alle wollen diese Bilder sehen und irgendwer will uns damit irgendwas andrehen. Also warum sollte in diesem Fall das UrhG tangiert werden?
aus langeweile
Langeweile ist kein rechtskräftiger Begriff, sondern ist in die Kategorie der Psychologie einzuordnen. So ist ein Mord aus Langeweile keinesfalls strafmindernd, im Gegensatz zu Alkoholismus. Sex aus Langeweile ist auch nicht zu verurteilen, auch wenn die Gefühle eventuell verletzt werden. Der Urheberschutz schützt das Werk seines Schöpfers und sichert ihm die Verwertbarkeit zu. Langweilige Werke sind aber keinesfalls rechtlich zu belangen. Strafbar ist auch vorsätzliche Langeweile nicht, wenn durchaus daraus Straftaten entstehen können. Langeweile fällt aus aus der beurteilbaren Rubrik raus, sofern es die Rechtswissenschaft angeht, aus der Psychologie wissen wir jedoch, daß der Mensch eine gewisse Anspannung braucht, um die Motivation für weiteres zu erlangen. Die moderne Gesellschaft bietet der monotonen Beschäftigung im Produktionsprozeß und systematischen Ablauf der Ökonomie eine Unterhaltungsmaschinerie an, die auf ähnlichen Säulen basiert. Langeweile ist der Ausdruck, der durch gesteigerte Aggressivität und Gewaltverhalten sich in Aktivität entläd. Durch Rückzug aus der gesellschaftlichen Aktivität kommt der regressive Charakter der Langeweile zum Ausdruck. Man fühlt sich überflüssig und manisch depressiv, weil das mögliche Leben der visuellen Scheinwelt in Werbung und Fernsehen nicht in einem selbst und aus einem selbst tobt. Langeweile tötet, ohne Rechtsfolgen, ohne Verantwortbarkeit.