Vidu ganz so ist es nicht.......
Meinungsfreiheit als Grundrecht ist Teil der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft, die Nichtgewährung der Meinungsfreiheit in jeder erdenklichen Form ist damit ein Angriff auf die Demokartie und den Demokratiegedanken per se in absolutum, ein Verstoss gegen die Meinungsfreiheit durch Verbote, Zensur und ähnliches steht in einer Demokratie grundsätzlich niemandem zu, ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist grundsätzlich rechtswidrig, es sein denn, es werden Interessen anderer gerichtlich erwiesen verletzt, eine Einschränkung des Ausdruckes einer Meinung kann nur im Zuge einer Gefahrenabwendung in Not, also wenn Leib und Leben in Gefahr sind, erfolgen, bei Jugendschutz kann, aber muss nicht, eine Erschwerung der Zugänglichkeit verfügt werden, durch eine ordentliche Rechtspraxis, nicht jedoch darf die freiwillige Selbstkontrolle einer Person als Begründung für die Beschneidung des Grundrechtes der Meinungsfreiheit einer anderen Person herangezogen werden, da diese Praxis einer Bevormundung gleich käme, die den Demokratiegedanken in den Gedanken einer Diktatur umwandelte.
Nun wäre noch zu Regeln, was genau im Rechtsverständnis Foren und Chaträume sind, hierzu muss geklärt werden, wem diese gehören, wer Zugang hat und wer durch technische Kontrolle die Verpflichtung hat, Grundrechte zu wahren, unrichtig ist die Auffassung, dass es sich bei nichtbeschränkt nutzbaren technischen Einrichtungen, vergleichbar mit öffentlichen Plätzen des Publikumsverkehres, um einen privatrechtlich geschützten Bereich handelte, vielmehr handelt es sich um einen öffentlichen Bereich, in dem die Meinungsfreiheit und das Nichtzensurgebot vollständige Gültigkeit erlangen.
Darüber hinaus verhält es sich so, dass grundsätzlich alle Inhalte zulässig sind, da der Zugang zu Einrichtungen des Internetes vor dem Gesetze nur erwachsenen mündigen Bürgern zusteht und diese somit ursächlich Verantwortung tragen, dass Menschen denen die vollständige Mündigkeit noch nicht zugebilligt werden kann, keine unbeaufsichte Teilnahme ermöglicht wird, sollte ein Recht Dritter verletzt werden, steht der Rechtsweg offen, den Verursachern ein Unterlassen nahezubringen, ein Betreiber ist somit von seiner Pflicht entbunden, Inhalte zu kontrollieren, da die Meinungsfreiheit alle Rechte überwiegt, die an sich keine Grundrechte sind und von jeder demokratischen Gesellschaft vorzüglich und mit allen Mitteln zu erhalten ist, erwiese sich ein gegenteiliges Verhalten doch selbst als Volksverhetzung und konspiratives Verhalten zur Zerschlagung aller Demokratiebestrebungen. Demokratie ist kein fertiger Zustand einer simplen Rechtsnorm, sondern eine steter Kampf darum.
Bezug Grundgesetz Artikel 5 und Art. 14(2) ¹ ² Art. 19 (1)¹ ² (2) (3) Artikel (20) vollständig
Bezüglich Foren hätte ein Betreiber die Option, Inhalte die ihm problematisch erscheinen, mit einem Indexvermerk zu kennzeichnen, die jenen die dem Urteil des Betreibers vertrauen schenken, erlaubte diese zu umgehen, nicht jedoch eine Veränderung gleich welcher Art vorzunehmen oder gar eine Löschung, beiderseitiges Einvernehmen erlaubte dieses, einmalig, in einer nicht bindende Vertraglichkeit, für die schwächere Partei des Vertrages.
Unterm Strich die Meinungsfreieheit muss gegeben sein, sie darf aber nicht sittenwidrig sein (Beschimpfungen, Verunglimpfungen etc. etc) wenn jemand sagt das Spiel ist nicht gut, kann man gar nichts machen, wenn jemand sagt, das Spiel ist Scheiße sehr wohl.
Die Meinungsfreiheit endet wenn beide Partein eine Verschwiegenheitsklausel oder Geheimhaltungsverinbarung treffen---Vertraglich (siehe Trainer die vorzeitig abgelöst werden)